Reiseabbruchversicherung 2026: Diese Klauseln kosten dich im Ernstfall deinen Schutz
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Der Koffer ist gepackt, die Vorfreude groß – und dann kommt der Anruf: ein Todesfall in der Familie, ein Bänderriss zwei Tage vor Abflug, die Kündigung auf dem Tisch. Wer jetzt eine Reiseabbruch- oder Reiserücktrittsversicherung in der Tasche hat, fühlt sich abgesichert. Genau hier trennt sich das Marketing von der Vertragsrealität. Die Police zahlt nicht, weil dir etwas dazwischenkommt – sie zahlt nur, wenn dein konkreter Grund exakt in die Liste der versicherten Ereignisse passt und keine der zahlreichen Ausschlussklauseln greift.
Und diese Klauseln haben es in sich. „Unerwartet schwere Erkrankung", eine Selbstbeteiligung von 20 Prozent, der Ausschluss psychischer Leiden – solche Formulierungen entscheiden im Ernstfall über vier- oder fünfstellige Stornokosten. Reisewarnungen des Auswärtigen Amts, Streikangst oder die Furcht vor einer Krankheitswelle am Zielort sind in den allermeisten Standardtarifen schlicht kein Leistungsgrund.
Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Artikel für versicherung42.de ist eine sachliche Einordnung der Vertragslage im Juli 2026 und ausdrücklich keine individuelle Versicherungsberatung. Welcher Tarif zu deiner Situation passt, klären Versicherungsmakler:innen oder Honorar-Berater:innen anhand deiner konkreten Bedingungen. Dieser Ratgeber sortiert die Faktenlage: was abgedeckt ist, welche Klauseln dich den Schutz kosten – und wie du im Schadensfall an dein Geld kommst, auch nach einer Ablehnung.
Was eine Reiseabbruchversicherung wirklich abdeckt
Reiserücktritt und Reiseabbruch: der entscheidende Unterschied
Beide Begriffe werden ständig vermischt, meinen aber zwei verschiedene Zeitpunkte – und davon hängt ab, welche Kosten überhaupt erstattet werden.
Die Reiserücktrittsversicherung greift vor Reiseantritt: Du sagst ab, bevor es losgeht, und die Versicherung übernimmt die anfallenden Stornokosten des Veranstalters, der Fluggesellschaft oder des Hotels. Die Reiseabbruchversicherung greift während der Reise: Du musst früher zurück oder unterbrichst die Reise und bekommst die anteilig nicht genutzten Leistungen sowie – je nach Tarif – zusätzliche Rückreisekosten erstattet. Häufig werden beide Bausteine als „Reiseschutzpaket" gemeinsam verkauft. Wer nur eines von beiden hat, steht im falschen Moment ohne Deckung da.
Ein Punkt, den viele unterschätzen: Der Reiseabbruch deckt keine Behandlungskosten im Ausland ab. Ein gebrochenes Bein im Urlaub kann ohne separate Auslandskrankenversicherung schnell fünfstellig werden – das ist ein anderer Vertrag mit eigenem Kleingedruckten. Wie das Zusammenspiel der Reisepolicen funktioniert, ordnet unser Handbuch zur Reiseversicherung 2026 im Detail ein.
Versicherte Gründe 2026 im Überblick
Was zählt überhaupt als anerkannter Grund? Die gängigen Tarife listen typischerweise eine überschaubare Zahl klar definierter Ereignisse – alles andere fällt raus:
- Unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person oder einer nahen Angehörigen
- Todesfall in der Familie oder bei einer mitreisenden Person
- Schwerer Unfall mit Reiseunfähigkeit
- Unerwarteter Arbeitsplatzverlust durch betriebsbedingte Kündigung
- Unerwarteter Antritt einer neuen Arbeitsstelle aus vorheriger Arbeitslosigkeit
- Erheblicher Sachschaden am Eigentum, etwa durch Feuer, Wasser oder Einbruch
- Schwangerschaftskomplikationen oder eine unerwartete Schwangerschaft
Die Verbraucherzentrale Hamburg nennt als typische Beispiele für „unerwartet" den Herzinfarkt, den Schlaganfall oder einen Knochenbruch – also Ereignisse, die niemand kommen sah. Die exakte Liste und die Definitionen unterscheiden sich von Tarif zu Tarif erheblich. Ob auch eine Scheidungseinreichung, eine Wiederholungsprüfung des Kindes oder ein Gerichtstermin abgedeckt ist, steht ausschließlich in deinen Versicherungsbedingungen – nicht im Werbeprospekt.
| Baustein | Wann greift er? | Was wird erstattet? | Was er nicht leistet |
|---|---|---|---|
| Reiserücktritt | Vor Reiseantritt | Stornokosten des Veranstalters | Kosten während der Reise, Behandlungskosten |
| Reiseabbruch | Während der Reise | Nicht genutzte Leistungen, Mehrkosten Rückreise | Abbruch ohne versicherten Grund |
| Auslandskranken | Bei Krankheit/Unfall vor Ort | Behandlung, ggf. Rücktransport | Stornokosten, reine Reiselust-Absage |
| Standard-Storno | Nur bei gelisteten Gründen | Nach Bedingungswerk | Angst, Streik, allgemeine Reisewarnung |
Die gefährlichsten Klauseln im Kleingedruckten
„Unerwartet schwere Erkrankung": die Sechs-Monats-Falle
Das Wort, an dem die meisten Fälle scheitern, heißt unerwartet. Versichert ist eine Erkrankung, die zum Zeitpunkt der Buchung noch nicht bekannt und nicht absehbar war. Die Verbraucherzentrale formuliert es deutlich: Vorerkrankungen, die vor Vertragsschluss bereits bekannt waren oder behandelt wurden, sind häufig ausgeschlossen.
Besonders heikel wird eine Klausel, die in vielen Bedingungswerken steckt: der Ausschluss von Erkrankungen, die in den letzten sechs Monaten vor Buchung behandelt oder operiert wurden. Diese Sechs-Monats-Frist ist verbreitet, aber nicht überall gleich lang – manche Tarife setzen zwölf Monate an, andere verzichten ganz darauf. Das ist die Kernfrage vor Abschluss, und sie steht nicht im Tarifnamen, sondern im Bedingungswerk.
Ein akuter, nicht vorhersehbarer Schub einer bekannten Erkrankung kann im Einzelfall dennoch versichert sein – das ist aber Auslegungssache und landet nicht selten vor der Schlichtungsstelle.
Selbstbeteiligung: 20 Prozent, mindestens 25 Euro pro Person
Zahlreiche Tarife enthalten eine Selbstbeteiligung. Üblich sind 20 Prozent der Stornosumme, mindestens aber 25 Euro pro Reiseteilnehmer. Bei einer Reise für 4.000 Euro bleibst du im Ernstfall also auf rund 800 Euro sitzen – trotz gültiger Versicherung und anerkanntem Grund.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ist hier deutlicher, als es die verbreitete „kommt drauf an"-Antwort nahelegt: Eine Police mit Selbstbeteiligung lohne sich häufig nicht, weil der Preisunterschied zwischen beiden Varianten meist nur gering sei. Rechne es trotzdem für deinen Fall durch – aber geh nicht davon aus, dass der Verzicht teuer sein muss.
Ausschluss bei psychischen Erkrankungen und chronischen Leiden
Ein Punkt, der viele überrascht: In etlichen Standardtarifen sind psychische Erkrankungen ganz oder teilweise ausgeschlossen oder nur unter engen Bedingungen – etwa bei stationärer Behandlung – versichert. Eine akute depressive Episode oder eine Angststörung, die eine Reise unmöglich macht, führt dann nicht automatisch zur Erstattung.
Ähnlich verhält es sich mit chronischen Leiden: Sie gelten als bekannt und damit nicht als „unerwartet". Wer solche Vorerkrankungen hat, sollte gezielt nach Tarifen suchen, die diese Ausschlüsse nicht oder nur abgeschwächt enthalten – die gibt es, sie kosten aber in der Regel mehr.
Die übersehene Falle: Unterversicherung
Diese Klausel kostet Geld, obwohl alles andere stimmt – und sie steht in kaum einem Ratgeber. Die Versicherung erstattet nicht in beliebiger Höhe, sondern nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Liegt der tatsächliche Reisepreis darüber, bist du unterversichert, und der Versicherer zahlt nur anteilig.
Ein Rechenbeispiel der Verbraucherzentrale macht es greifbar: Die Reise kostet 5.000 Euro, die vereinbarte Versicherungssumme beträgt aber nur 4.000 Euro – also 80 Prozent. Entsprechend werden auch im Schadensfall nur 80 Prozent der Stornokosten übernommen. Bei einem Familienurlaub sind das schnell mehrere Hundert Euro, die niemand auf dem Zettel hatte.
Praktische Konsequenz: Prüfe die Versicherungssumme gegen den vollen Reisepreis inklusive aller Zusatzleistungen – Ausflüge, Mietwagen, Zuschläge. Und wenn du nachträglich teurer umbuchst, passe die Summe an.
Stornierungsgründe, die dein Versicherer ablehnt
Angst vor Krankheiten, Streiks und Naturkatastrophen
Hier liegt das größte Missverständnis. Angst ist kein versicherter Grund. Wer aus Sorge vor einer Infektionswelle, vor Unruhen oder vor einem angekündigten Streik storniert, ohne selbst betroffen zu sein, bekommt von der Reiserücktrittsversicherung in aller Regel nichts. Versichert ist das konkrete, dich persönlich treffende Ereignis. Das diffuse Risiko trägst du selbst.
Ein Streik der Airline ist grundsätzlich Sache der Fluggesellschaft und läuft über die Fluggastrechte, nicht über deine Reiserücktrittspolice. Eine Naturkatastrophe am Zielort kann in einzelnen Tarifen als versicherter Grund gelistet sein, das ist aber die Ausnahme und meist eng an eine offizielle Unbenutzbarkeit der Unterkunft geknüpft.
„Reisewarnung des Auswärtigen Amts" – warum das selten reicht
Eine Reisewarnung klingt nach einem Freifahrtschein für die Stornierung – ist es aber nicht. Eine Reisewarnung ist kein Einreiseverbot und verpflichtet weder Veranstalter noch Versicherer automatisch zur Erstattung. Reiseversicherungen leisten in vielen Konstellationen gerade dann nicht, wenn eine allgemeine Warnlage vorliegt, weil das Risiko als bekannt gilt.
Anders sieht es bei Pauschalreisen aus: Liegt bei Reiseantritt eine offizielle Warnung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Zielort vor, kannst du nach dem Pauschalreiserecht häufig kostenfrei zurücktreten. Das ist aber ein Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter nach BGB und keine Leistung deiner Versicherung – diese beiden Wege werden ständig verwechselt. Bei Individualreisen greift der gesetzliche Rücktritt nicht, hier zählt allein dein Vertrag.
Fristen: Wann eine zu späte Stornierung den Schutz kostet
Der wohl teuerste Fehler ist Zögern. Du bist verpflichtet, unverzüglich zu stornieren, sobald der versicherte Grund eintritt und feststeht, dass du nicht reisen kannst. Wartest du ab – etwa in der Hoffnung, doch noch gesund zu werden – steigen die Stornokosten des Veranstalters, und der Versicherer erstattet oft nur die Kosten, die bei rechtzeitiger Absage angefallen wären. Die Differenz trägst du selbst.
Praktisch heißt das: Sobald das ärztliche Urteil klar ist, gleichzeitig beim Veranstalter stornieren und den Schaden bei der Versicherung melden. Jeder verlorene Tag kann bares Geld kosten.
Richtig absichern: Worauf du beim Abschluss achten musst
Familientarife, Jahresverträge und Deckungssumme
Wer mehr als ein- bis zweimal pro Jahr verreist, fährt mit einem Jahresvertrag häufig günstiger als mit Einzelabschlüssen pro Reise. Familientarife versichern in vielen Fällen alle im Haushalt lebenden Personen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad – aber nur, wenn die Bedingungen das ausdrücklich so definieren. Und prüfe die Deckungshöchstsumme: Jahrestarife haben oft eine Obergrenze pro Reise, die bei teuren Fernreisen überschritten sein kann – siehe Unterversicherung oben.
Ein Kriterium, das leicht zu prüfen ist und im Ernstfall viel wert sein kann: Nimmt der Anbieter am Schlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmanns teil? Das steht in den Vertragsunterlagen, und fast alle großen Konzerne tun es. Warum das zählt, steht weiter unten.
Die Verbraucherzentrale rät ohnehin, den Reiseschutz nicht überstürzt in der Buchungsstrecke mitzuklicken, sondern in Ruhe zu vergleichen. Der im Buchungsprozess angebotene Tarif ist bequem, aber selten der passendste.
Die richtige Reihenfolge beim Vergleichen
Ein Tarif ohne Selbstbeteiligung nützt nichts, wenn dein Stornogrund gar nicht versichert ist. Prüfe deshalb in dieser Reihenfolge:
- Liste der versicherten Gründe – passt sie zu deiner Lebenssituation?
- Vorerkrankungs-Klausel – gibt es eine Sechs- oder Zwölf-Monats-Frist?
- Versicherungssumme – deckt sie den vollen Reisepreis?
- Selbstbeteiligung – und was kostet der Verzicht darauf wirklich?
- Rücktritt und Abbruch – sind beide Bausteine enthalten?
Ob und welche Reisepolicen sich für dich überhaupt lohnen, ordnet unsere Übersicht zu notwendigen Versicherungen 2026 ein.
Schadensfall Schritt für Schritt: So bekommst du dein Geld
Ärztliches Attest und Nachweise korrekt einreichen
Im Schadensfall entscheidet die Dokumentation. Ein ärztliches Attest, das die Reiseunfähigkeit bescheinigt, ist die Grundlage – idealerweise ausgestellt am Tag der Stornierung, nicht Wochen später. Viele Versicherer verlangen ein spezielles Formular, auf dem Diagnose und Behandlungsbeginn vermerkt sind. Sammle außerdem:
- Die Stornokostenrechnung des Veranstalters oder der Airline
- Die Buchungsbestätigung und den Zahlungsnachweis
- Bei Todesfall: die Sterbeurkunde und den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses
- Bei Jobverlust: das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers
Reiche vollständig und zeitnah ein. Unvollständige Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen – noch vor der eigentlichen Ablehnung.
Ablehnung erhalten? Der Ombudsmann kostet nichts – und wirkt
Eine Ablehnung ist nicht das letzte Wort, und das ist mehr als eine Floskel. Fordere zunächst die schriftliche Begründung an und prüfe, auf welche Klausel sich der Versicherer stützt. Oft geht es um die Auslegung von „unerwartet" oder um eine angeblich verspätete Stornierung – beides ist im Einzelfall angreifbar. Setze dem Versicherer dann schriftlich eine Frist zur Leistung.
Bringt das nichts, kommt der Versicherungsombudsmann ins Spiel. Die Eckdaten, die du kennen solltest:
| Merkmal | Was gilt |
|---|---|
| Kosten für dich | keine – das Verfahren ist kostenfrei |
| Bindungswirkung | bis 10.000 Euro Streitwert für den Versicherer bindend, für dich nie |
| Über 10.000 Euro | nur eine Empfehlung, für beide Seiten unverbindlich |
| Dauer | etwa zwei bis drei Monate |
| Aufwand | keine Fachkenntnisse nötig – eine Schilderung in eigenen Worten genügt |
| Verjährung | während des Verfahrens gehemmt |
| Voraussetzung | der Versicherer nimmt am Verfahren teil (fast alle Konzerne tun das) |
Und die Zahl, die zum Handeln motiviert: 2025 gingen bei der Schlichtungsstelle rund 28.900 Anträge ein – ein Plus von 34 Prozent gegenüber dem langjährigen Durchschnitt. Von den zulässigen Beschwerden war laut Stiftung Warentest gut die Hälfte im Sinne der Versicherungsnehmer erfolgreich; die Betroffenen bekamen also ganz oder teilweise das, was sie gefordert hatten. Wer aufgibt, verschenkt eine reelle Chance.
Zwei weitere Anlaufstellen: die Verbraucherzentrale und der Bund der Versicherten beraten vor dem Schlichtungsverfahren zum weiteren Vorgehen. Bei grundsätzlichen Aufsichtsfragen ist die BaFin zuständig. Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Vertragsrechts-Baustein hat, kann zusätzlich den Klageweg prüfen – der bleibt dir nach der Schlichtung ohnehin offen.
Häufige Fehler, die dich den Schutz kosten
| Fehler | Warum er dich trifft |
|---|---|
| Reisewarnung mit Versicherungsgrund verwechselt | Standardtarife leisten bei allgemeiner Warnlage meist gar nicht |
| Angst vor Krankheit oder Streik als Stornogrund angenommen | Nur die persönliche Betroffenheit ist versichert, nicht das Risiko |
| Vorerkrankung falsch eingeschätzt | Behandlung in den letzten sechs Monaten kann den Anspruch ausschließen |
| Versicherungssumme unter dem Reisepreis | Unterversicherung – die Erstattung wird anteilig gekürzt |
| Zu spät storniert | Versicherer erstattet nur die Kosten des rechtzeitigen Zeitpunkts |
| Selbstbeteiligung im Angebot übersehen | 20 Prozent der Stornosumme bleiben trotz gültiger Police an dir hängen |
| Nur Rücktritt statt auch Abbruch versichert | Während der Reise fehlt die Deckung komplett |
| Attest zu spät oder unvollständig eingereicht | Verzögerung oder Ablehnung mangels Nachweis der Reiseunfähigkeit |
| Nach der Ablehnung aufgegeben | Rund die Hälfte der Schlichtungsverfahren geht zugunsten der Versicherten aus |
Praktische Handlungsempfehlungen Juli 2026
- Bedingungswerk vor dem Tarifnamen lesen: Entscheidend sind die Liste der versicherten Gründe und die Vorerkrankungs-Klausel, nicht der Marketing-Titel des Pakets.
- Versicherungssumme gegen den vollen Reisepreis prüfen – inklusive Ausflügen, Mietwagen und Zuschlägen. Sonst kürzt die Unterversicherung deine Erstattung.
- Rücktritt und Abbruch zusammen absichern: Ein Paket, das nur bis zum Reiseantritt schützt, lässt dich während der Reise im Regen stehen.
- Beim Verzicht auf die Selbstbeteiligung genau hinschauen: Der Aufpreis ist laut Verbraucherzentrale oft geringer, als viele annehmen – rechne es durch statt zu schätzen.
- Vor Abschluss prüfen, ob der Anbieter am Ombudsverfahren teilnimmt. Steht in den Vertragsunterlagen und entscheidet im Streitfall über deine kostenlose Option.
- Im Ernstfall sofort handeln: Am selben Tag beim Veranstalter stornieren, Attest ausstellen lassen und den Schaden melden.
- Nach einer Ablehnung nicht aufgeben: Schriftliche Begründung anfordern, Frist setzen, danach kostenlos zur Schlichtungsstelle.
Fazit: Der Vertrag entscheidet, nicht das Versprechen
Eine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung ist kein Rundum-sorglos-Paket, sondern eine eng definierte Liste von Ereignissen. Drei Stellen im Bedingungswerk entscheiden über Erstattung oder Enttäuschung: die Definition von „unerwartet" samt Vorerkrankungs-Frist, die Höhe der Versicherungssumme im Verhältnis zum Reisepreis, und die Selbstbeteiligung. Wer diese drei Punkte vor dem Abschluss prüft, hat das Wesentliche getan – alles Weitere ist Feinjustierung.
Und falls es doch schiefgeht: Die Ablehnung ist nicht das Ende. Das Schlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann kostet dich nichts, verlangt keine Fachkenntnisse, hemmt die Verjährung und ist bis 10.000 Euro Streitwert für den Versicherer bindend. Rund die Hälfte der Beschwerden geht zugunsten der Versicherten aus. Das ist der Satz, den man kennen sollte, bevor man ein Ablehnungsschreiben achselzuckend zur Seite legt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht immer (vzhh.de, Verbraucherzentrale Hamburg) – Ausschluss von Vorerkrankungen und Beispiele für unerwartete Erkrankungen.
- Reiserücktrittsversicherung: Prüfen, ob Schutz sinnvoll ist (verbraucherzentrale-niedersachsen.de) – Auswahlkriterien und Hinweis auf die Teilnahme am Ombudsverfahren.
- Reiserücktrittsversicherung: Wann sie sinnvoll ist (apotheken-umschau.de) – Selbstbeteiligung von 20 Prozent mit Mindestbetrag, Unterversicherung und Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW.
- Das Schlichtungsverfahren und Verfahrensordnung (versicherungsombudsmann.de) – Bindungswirkung des Bescheids, Hemmung der Verjährung und Ablauf des Verfahrens.
- Versicherungsombudsmann: Die Beschwerde lohnt sich (test.de, Stiftung Warentest) – Beschwerdezahlen 2025, Bearbeitungsdauer und Erfolgsquote der Verfahren.
- Ombudsmann für Versicherungen: So funktioniert die Schlichtung (finanztip.de) – Zuständigkeit, Streitwertgrenze und Voraussetzungen für die Beschwerde.
Haftungsausschluss
Allgemeine Information, keine Versicherungsberatung. Dieser Artikel auf versicherung42.de dient ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit; er stellt keine individuelle Versicherungs- oder Rechtsberatung dar und kann eine solche nicht ersetzen. Persönliche Voraussetzungen, Reiseziele, gewählte Tarife und bestehende Verträge unterscheiden sich zu stark, als dass allgemeine Aussagen ohne Weiteres auf den Einzelfall übertragbar wären. Für eine passgenaue Einschätzung wende dich an zugelassene Versicherungsmakler:innen, an eine unabhängige Honorarberatung, an eine Verbraucherzentrale oder an den Bund der Versicherten.
Zur Vertragslage. Versicherungsbedingungen, Tarifstrukturen, Ausschlussklauseln und Meldefristen unterscheiden sich zwischen Anbietern erheblich und ändern sich laufend; die in diesem Artikel beschriebenen Klauseln dienen der Veranschaulichung typischer Vertragsprobleme. Verbindlich ist ausschließlich die aktuelle Fassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen deines Vertrags. Prüf Leistungsumfang, Versicherungssumme, Selbstbeteiligung und Meldefristen vor Abschluss eigenständig anhand der Produktunterlagen des jeweiligen Versicherers.
Rechtlicher Rahmen. Für das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) maßgeblich, das unter anderem vorvertragliche Informationspflichten, Obliegenheiten und Leistungspflichten regelt; das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bestimmt die Zulassungsvoraussetzungen für Versicherungsunternehmen. Beim Online-Abschluss gelten die §§ 312g ff. BGB. Der kostenfreie Rücktritt bei Pauschalreisen wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ist ein Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter nach dem Pauschalreiserecht des BGB und keine Leistung der Reiserücktrittsversicherung. Das Schlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmanns richtet sich nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und dessen Verfahrensordnung. Die §§ 5, 5a und 5b UWG untersagen irreführende Angaben und das Vorenthalten wesentlicher Informationen; die EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (EU) 2016/97 verpflichtet Vermittler zu bedarfsgerechter Beratung und zur Offenlegung von Interessenkonflikten.
Angaben zur Schlichtung und Affiliate. Die genannten Werte zu Streitwertgrenze, Verfahrensdauer und Erfolgsquoten geben den Recherchestand Juli 2026 wieder und können sich ändern; maßgeblich sind die aktuellen Angaben der Schlichtungsstelle. Eine Beschwerde ist nur möglich, wenn der betroffene Versicherer am Verfahren teilnimmt. Einzelne Links in diesem Artikel können Affiliate-Links sein; kommt darüber ein Vertrag zustande, erhält versicherung42.de eine Provision ohne Mehrkosten für dich. Die redaktionelle Einordnung bleibt davon unberührt. Alle Markennamen sind eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Inhaber.
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